ThASG › Satzung
Satzung
Satzung der “Thüringer Arbeitsgemeinschaft Soziale Stadtentwicklung und Gemeinwesenarbeit (ThASG)”
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
- Der Verein führt den Namen „Thüringer Arbeitsgemeinschaft Soziale Stadtentwicklung und Gemeinwesenarbeit (ThASG)“.
- Sitz des Vereins ist Jena.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll beim Amtsgericht Jena in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden verwirklicht, indem sich der Verein auf Landesebene für die Aktivierung von Zivilgesellschaft einsetzt und somit Sozialräume neu gestaltet. Dabei orientiert sich der Verein am Arbeitsprinzip Gemeinwesenarbeit.
- Der Verein will insbesondere:
- das Quartiermanagement und die Sozialraumarbeit in den Programmgebieten der Städtebauförderung sowie darüber hinaus strukturell und fachlich auf Kommunal- und Landesebene etablieren. Wir verstehen uns als Impulsgeber und Berater beim Aufbau von Quartiermanagements und der Entwicklung von Sozialraumstrategien in den Stadt- bzw. Ortsteilen der Kommunen. Wir stellen unsere Netzwerke, Ressourcen und Erfahrungen in der Gemeinwesenarbeit für die Stadtverwaltungen und Landesministerien zur Verfügung.
- Initiativen und Akteure vernetzen, die den Vereinszweck verfolgen
- für seine fachlichen und politischen Anliegen eine Interessenvertretung bieten und Öffentlichkeitsarbeit betreiben
- fachpolitische Positionen entwickeln, begleiten und umsetzen
- politische und fachliche Entscheidungsträger beraten
- den fachübergreifenden Austausch im Sinne des Vereinszwecks fördern
- partizipative Prozesse in der Stadt(teil)entwicklung initiieren und begleiten
- sozialplanerische Prozesse anregen und unterstützen
- Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements und freie Träger in Partnerschaft zum öffentlichen und privatwirtschaftlichen Sektor im Rahmen von Integrierten Handlungskonzepten unterstützen
- Projekte zur Qualifizierung durchführen (Ausrichten von Fachtagungen, Initiierung von Modellprojekten, Durchführung von Themen orientierten Workshops, Weiterbildungen und Vorträgen, Förderung des gegenseitigen Erfahrungsaustausches)
- in übergreifenden Projekt- und Programmstrukturen, die außerhalb des Landes Thüringen dem Vereinszweck entsprechen, mitarbeiten
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (“Steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff. AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jeder nichtrechtsfähige Zusammenschluss werden, die/der den Zweck, die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. Es besteht außerdem die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.
- Ordentliche Mitglieder sind:
- Natürliche und juristische Personen sowie
- regionale Netzwerke und Arbeitsgemeinschaften, sofern sie mindestens 7 Personen umfassen und eine dem Zweck des Vereins entsprechende schriftliche Vereinbarung ihrer Zusammenarbeit vorlegen. Diese ist von mindestens 7 Personen zu unterschreiben und dem Antrag auf Mitgliedschaft beizufügen.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes sowie bei juristischen Personen durch Aufhebung des Status als juristische Person. Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen den Ausschluss aussprechen, wenn ein Mitglied:
- trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die satzungsgemäßen Pflichten, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen, nicht erfüllt und
- den Vereinszweck in grober Weise verletzt, insbesondere bei rassistischen, verfassungsfeindlichen oder fremdenfeindlichen Bestrebungen oder anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltsweisen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt
- an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen,
- die Unterstützung und Beratung durch den Verein in Anspruch zu nehmen und
- sich mit satzungskonformen Projekten in die Arbeit einzubringen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet
- die festgesetzten Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch Beschluss in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, soweit keine triftigen Verhinderungsgründe vorliegen.
§ 5 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen und außerdem wenn:
- ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand fordert,
- der Vorstand die Einberufung beschließt,
- es das Interesse des Vereins nach §§ 58, 36, 37 und 40 BGB erfordert bzw. wenn dies eine Minderheit, der zehnte Teil der Mitglieder, verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat seit Absendung der Einladung einberufen. Der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beizufügen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder oder ein vom verhinderten Mitglied benannter Vertreter. Die regionalen Netzwerke/Arbeitsgemeinschaften müssen ihre Vertretungsberechtigung entsprechend § 3 Abs.1 durch eine Erneuerung der Vereinbarung zur Mitgliederversammlung schriftlich nachweisen.
- Anträge von Mitgliedern sollen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Satzungsänderungen, Beiträge und Anträge auf Abwahl des Vorstands müssen mit der Einladung verschickt werden.
- Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich. Auf Antrag kann durch Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein ergebnisorientiertes Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Wahl von Kassenprüfern,
- den Ausschluss eines Mitglieds (§ 3 Abs. 4),
- die Satzungsänderung,
- die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Vertreter anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, ausgenommen §3 Abs. 4. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und der Wahl von Vorstandsmitgliedern bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem 1. Stellvertreter,
- dem 2. Stellvertreter,
- dem Kassenwart sowie
- von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von Beisitzern.
- Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein nach außen gemäß § 26 BGB, wobei jedes Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zeichnungsberechtigt ist.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlung(en) vor. Der Vorstand hat weiterhin die Aufgabe der fachlichen Zu- und Vorarbeit für die Treffen und Projekte des Vereins.
§ 10 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Geschäftsführer
Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftsführer einsetzen. Der Geschäftsführer ist kein Mitglied des Vorstandes. Er hat die Aufgabe, den Verein in allen inhaltlichen und satzungsgemäßen Zwecken zu führen.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesarbeitsgemeinschaft „Soziale Stadtentwicklung und Gemeinwesenarbeit“ e.V., die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
– Jena, 08.07.14
In dieser Satzung wird der Lesbarkeit halber nur die männliche Ausdrucksform verwendet. Die weibliche ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.